Gebühren / Beiträge
aktuelle Gebühren und Beiträge auf Grundlage der gültigen Satzungen
Seit dem 01.01.2024 gelten die mit der Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) und der Satzung zur Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwasserabgabenabwälzungssatzung - AbwAAbwälzS) vom 17. Dezember 2014 beschlossenen Gebühren.
Abwasserbeitrag: | Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt ich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor.
Der Beitragssatz beträgt 3,07 € pro m² Nutzfläche. |
Schmutzwasser- entsorgung zentral: | ab dem 01.01.2024
Verbrauchsmengengebühr: 2,82 € je Kubikmeter Abwasser
Abwassergrundgebühr pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße
Qn bis 2,50 m³/h - 8,50 €/Monat |
Niederschlagswasser-entsorgung: | ab dem 01.01.2024
Verbrauchsmengengebühr: 0,16 € je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche, die direkt oder indirekt an die Kanäle der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossen ist |
Schmutzwasser- entsorgung dezentral: | ab dem 01.01.2024
Verbrauchsmengengebühr:
Die Grundgebühr für die dezentale Schmutzwasserentsorgung beträgt je Anlage 60,00 € / Jahr (bei dauerhaft bewohnten Grundstücken) bzw. 30,00 € / Jahr (bei Garten- und Wochenendgrundstücken) |
Kleineinleiterabgabe: (für Wohngrundstücke) | Die Kleineinleiterabgabe für Wohngrundstücke, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, berechnet sich nach der Formel:
Anzahl der Einwohner des Grundstückes zum Stichtag 30.06. eines jeweiligen Abrechnungsjahres x 50% x Abgabensatz für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück.
Der Abgabensatz für eine Schadeinheit beträgt 35,79 €.
(Satzung zur Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwasserabgabenabwälzungssatzung - AbwAAbwälzS) vom 17. Dezember 2014) |
Kleineinleiterabgabe: (für andersweitig genutzte Grundstücke) | Die Kleineinleiterabgabe für Grundstücke, die nicht oder nicht nur zu Wohnzwecken dienen und nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, berechnet sich nach der Formel:
Menge des jährlich eingeleiteten Abwassers geteilt durch 40 multipliziert mit 50 v. H. des Abgabensatzes für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück.
Der Abgabensatz für eine Schadeinheit beträgt 35,79 €.
(Satzung zur Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwasserabgabenabwälzungssatzung - AbwAAbwälzS) vom 17. Dezember 2014) |